rechtliche Grundlagen PDF Drucken E-Mail

Grundsätzlich unterliegen sowohl Reiki-Behandler als auch Reiki-Lehrer/Meister dem deutschen und europäischen Recht.

Bezüglich des Gebens von Reiki-Behandlungen gab es im März 2004 ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts, dass man den Beruf des Reiki-Behandlers ohne eine ärztliche, therapeutische oder heilpraktische Ausbildung unter bestimmten Voraussetzungen ausüben darf. Folgende werden explizit und implizit im Urteil genannt:

  • Es ist verboten, Diagnosen zu stellen.
  • Es dürfen keinemedizinischen Thearpien verordnet werden.
  • Hinweis vor dem Beginn einer Reiki-Behandlung, dass diese den Besuch eines Arztes, Therapeuten und/oder Heilpraktikers nicht ersetzt.
  • Es darf in keinem Fall eine Verwechslungsmöglichkeit für den Klienten mit einer ärztlichen Tätigkeit möglich sein.
Darüber hinaus stellt das Bundensverfassungsgericht fest, dass es eine gewerbliche Anzeigepflicht hilfreich ist, um etwaigem Fehlverhalten durch gezielte Kontrollen vorzubeugen.

Das Urteil finden Sie hier .

Das oben geschrieben hat ausschließlich Informationscharakter und stellt keine Rechtsberatung dar. Bitte konsultieren Sie bei Fragen einen Rechtsanwalt.